89 Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz - Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird.