{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-34_2011-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3048", "Checksum": "770cac3f26443996b90e7eddb5be0d00"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2011 1-BE.2010.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.7.5.).\n - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:27", "Checksum": "4739e5395a3abfaab8a14f4983fba629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2011 1-BE.2010.34\nRegeste:\nFamiliennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz\n - Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine \"Verkürzung\" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.).\n- Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.).\n - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.).\n\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361\n\n5.2.5.\nDamit liegen bei einer Würdigung der Gesamtsituation und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz erforderlich machen. Diese Schlussfolgerung\nsteht indessen einerseits unter dem Vorbehalt, dass die Betreuung des\nBeschwerdeführers 3 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 1\nwahrgenommen wird. Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach Vollendung des 16. Altersjahres des Beschwerdeführers 3 mit Blick auf die familiäre Betreuungssituation\nwohl kaum mehr auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe\nberufen können wird. Diese Frage braucht im heutigen Zeitpunkt\nindessen noch nicht abschliessend beurteilt zu werden.\n\n89 Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz\n- Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47\nAbs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf\nJahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein\nin diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine\nNachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine \"Verkürzung\" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach\nvollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.).\n- Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar\n2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug\ngrundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.).\n- Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar\ngrundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen\nauf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 in Sachen S.V. und V.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2010.34).\n362 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2. […]\n2.5.\nIn Bezug auf das Familiennachzugsgesuch für M. hielt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid fest, zwar habe aufgrund des\nAlters von M., die bei Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 noch\nnicht über zwölf Jahre alt gewesen sei, gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1\nAuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008 eine fünfjährige\nNachzugsfrist begonnen. Diese sei jedoch mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs von M., d.h. am 17. Januar 2008, unterbrochen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG begonnen, weshalb M. bis spätestens\nam 17. Januar 2009 hätte nachgezogen werden müssen. Eine andere\nBetrachtungsweise, d.h. eine Nachzugsmöglichkeit für M. bis zum\n31. Dezember 2012 - also bis zu ihrem 16. Lebensjahr - widerspräche dem Gesetzeszweck. Dieser liege gemäss BGE 136 II 82 f. darin,\neinen frühestmöglichen Nachzug für Kinder anzustreben, um ihre Integration zu ermöglichen. Das Familiennachzugsgesuch vom 30. Januar 2009 sei deshalb auch in Bezug auf M. verspätet eingereicht\nworden.\n2.6.\n2.6.1.\nDas Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen\nGrundsatzurteil (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG) ebenfalls mit den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG und der übergangsrechtlichen\nBestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG befasst (BGE 2C_205/2011\nvom 3. Oktober 2011). […]\n2.6.2. […]\nNicht überzeugend ist […] die […] Auffassung des Bundesgerichts, wonach die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2\nAuG insofern eine \"Verkürzung\" der fünfjährigen Frist von Art. 47\nAbs. 1 Satz 1 AuG darstelle, als eine bereits laufende fünfjährige\nFrist nur bis zum zwölften Geburtstag massgebend bleibe und der\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 363\n\n"}