50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen, stünde die Beschwerdeführerin vor dem Dilemma, entweder die hier erworbenen, namhaften Vorteile aufzugeben oder die widerfahrene eheliche Gewalt weiter zu erdulden, was der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt somit, dass im vorliegenden Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Damit besteht ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.