genden Fall weitere Umstände für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen. […] 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittene eheliche Gewalt ein im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG zu berücksichtigender wichtiger Grund darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in sprachlicher Hinsicht integriert und beruflich Fuss gefasst, wogegen ihr eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht leicht fallen dürfte. Würde man hier das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.