Dies auch wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden. […] 3.2.3. […] Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin erheblich und über einen langen Zeitraum von ihrem Ehemann misshandelt wurde und somit eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegt. Ob diese derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist, kann offen gelassen werden, da im vorlie- 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357