Von ehelicher Gewalt betroffene Personen sollen die Gewalt nicht weiter erdulden müssen, nur damit ihnen nicht aufgrund des Verlusts ihres Aufenthaltsrechts Nachteile widerfahren. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater