Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste. Von ehelicher Gewalt betroffene Personen sollen die Gewalt nicht weiter erdulden müssen, nur damit ihnen nicht aufgrund des Verlusts ihres Aufenthaltsrechts Nachteile widerfahren.