werden kann" (BGE 136 II 1, E. 5.1). So hat das Bundesgericht z.B. das Anschreien und Austeilen einer Ohrfeige durch einen Ehemann zwar als eheliche Gewalt bezeichnet, nicht aber als solche im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert (BGE 136 II 1, E. 5.3 f.). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.