Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kommt es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt nicht mehr an (E. II./3.2.2.). - I.c. offen gelassen, ob eheliche Gewalt derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist. Aufgrund weiterer Umstände, die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 355 Schweiz sprachen, bestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. II./3.2.3. und 3.4.).