354 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 der Schweiz erforderlich machen, künftig nur noch den ordnungsgemässen Aufenthalt an die Aufenthaltsdauer anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. lit. b AuG bestehen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens zu berücksichtigen.