{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2010-28_2011-06-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3046", "Checksum": "2e556859e2faec336f327b466aa1f909"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2010.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.06.2011 1-BE.2010.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kommt es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt nicht mehr an (E. II./3.2.2.).\n - I.c. offen gelassen, ob eheliche Gewalt derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist. Aufgrund weiterer Umstände, die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprachen, bestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. II./3.2.3. und 3.4.).\n\n354 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nder Schweiz erforderlich machen, künftig nur noch den ordnungsgemässen Aufenthalt an die Aufenthaltsdauer anzurechnen.\nIm vorliegenden Fall ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im\nSinne von Art. 50 Abs. lit. b AuG bestehen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens zu berücksichtigen.\nDaran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet hat, da die Angabe eines falschen Namens die Beurteilung des Asylgesuchs - anders als den\nWegweisungsvollzug - nicht verzögert oder gar verunmöglicht hat.\nInsofern ist der von der Vorinstanz angerufene Entscheid des Bundesgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 auch nicht mit\nder vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Im dortigen Verfahren hat der Betroffene erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, leistete jedoch der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge und verblieb\nmehrere Jahre in der Schweiz, bis ihm gestützt auf die Heirat mit\neiner Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.\nIm vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer demgegenüber\ngeheiratet, ohne dass er davor rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen oder ihm aufgrund falscher Angaben der Aufenthalt in der\nSchweiz erlaubt oder verlängert worden wäre.\n[…]\n\n87 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eheliche Gewalt; wichtige\npersönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG\n- Bei Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG bedarf es nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger\npersönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich ist. Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kommt es auf\ndas Ausmass der erlittenen Gewalt nicht mehr an (E. II./3.2.2.).\n- I.c. offen gelassen, ob eheliche Gewalt derart gravierend war, dass\nallein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von\nArt. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist. Aufgrund weiterer Umstände, die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 355\n\nSchweiz sprachen, bestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. II./3.2.3. und 3.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011\nin Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und\nWegweisung (1-BE.2010.28).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n3. […]\n3.2.2.\nAuch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen\nist, stellt nicht jede Gewaltanwendung gegenüber Ehegatten einen\nwichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50\nAbs. 2 AuG dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die\neheliche Gewalt derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Es muss feststehen, \"dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das\nZusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr\neine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet\nwerden kann\" (BGE 136 II 1, E. 5.1). So hat das Bundesgericht z.B.\ndas Anschreien und Austeilen einer Ohrfeige durch einen Ehemann\nzwar als eheliche Gewalt bezeichnet, nicht aber als solche im Sinne\nvon Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert (BGE 136 II 1, E. 5.3 f.).\nErreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität,\num als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger\nGrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Zwar ist den von\nehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Ein Verbleibeanspruch gestützt\nauf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist aber nur dann einzuräumen, wenn\nder Verbleib der betroffenen Person aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht\n356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\n"}