354 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 der Schweiz erforderlich machen, künftig nur noch den ordnungsge- mässen Aufenthalt an die Aufenthaltsdauer anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist damit entgegen der Ansicht der Vorin- stanz im Rahmen der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. lit. b AuG bestehen, der Aufenthalt des Be- schwerdeführers während des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Asylverfah- ren eine falsche Identität verwendet hat, da die Angabe eines fal- schen Namens die Beurteilung des Asylgesuchs - anders als den Wegweisungsvollzug - nicht verzögert oder gar verunmöglicht hat. Insofern ist der von der Vorinstanz angerufene Entscheid des Bun- desgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 auch nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Im dortigen Verfah- ren hat der Betroffene erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, leis- tete jedoch der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge und verblieb mehrere Jahre in der Schweiz, bis ihm gestützt auf die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer demgegenüber geheiratet, ohne dass er davor rechtskräftig aus der Schweiz wegge- wiesen oder ihm aufgrund falscher Angaben der Aufenthalt in der Schweiz erlaubt oder verlängert worden wäre. […] 87 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eheliche Gewalt; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG - Bei Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG be- darf es nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit ins- gesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfor- derlich ist. Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die ehe- liche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kommt es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt nicht mehr an (E. II./3.2.2.). - I.c. offen gelassen, ob eheliche Gewalt derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist. Aufgrund weiterer Um- stände, die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 355 Schweiz sprachen, bestand ein Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung (E. II./3.2.3. und 3.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.28). Aus den Erwägungen II. 3. […] 3.2.2. Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung gegenüber Ehegatten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die eheliche Gewalt derart intensiv sein, dass die physische oder psy- chische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehe- lichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Es muss festste- hen, "dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann" (BGE 136 II 1, E. 5.1). So hat das Bundesgericht z.B. das Anschreien und Austeilen einer Ohrfeige durch einen Ehemann zwar als eheliche Gewalt bezeichnet, nicht aber als solche im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert (BGE 136 II 1, E. 5.3 f.). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berück- sichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehe- lichen Gemeinschaft zu verharren. Ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist aber nur dann einzuräumen, wenn der Verbleib der betroffenen Person aufgrund der gesamten Um- stände des Einzelfalles erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht 356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständi- gen Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rück- kehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bes- sere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste. Von ehelicher Gewalt betroffene Personen sollen die Gewalt nicht weiter erdulden müssen, nur damit ihnen nicht aufgrund des Verlusts ihres Aufenthaltsrechts Nachteile widerfahren. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehe- licher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater In- teressen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erforderlich ist. Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt überdies nicht mehr an- kommen. Dies auch wenn die geforderte Schwelle nur knapp über- schritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rech- nung getragen werden. […] 3.2.3. […] Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin er- heblich und über einen langen Zeitraum von ihrem Ehemann miss- handelt wurde und somit eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegt. Ob diese derart gravierend war, dass allein ge- stützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist, kann offen gelassen werden, da im vorlie- 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 genden Fall weitere Umstände für einen Verbleib der Beschwerde- führerin in der Schweiz sprechen. […] 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittene eheliche Gewalt ein im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG zu berücksichtigender wichtiger Grund darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in sprachlicher Hinsicht integriert und beruflich Fuss gefasst, wogegen ihr eine berufliche Wiedereingliede- rung im Heimatland nicht leicht fallen dürfte. Würde man hier das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen, stünde die Beschwerdeführerin vor dem Dilemma, entwe- der die hier erworbenen, namhaften Vorteile aufzugeben oder die widerfahrene eheliche Gewalt weiter zu erdulden, was der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt somit, dass im vor- liegenden Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Damit besteht ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung. 88 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbe- willigungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichti- gung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurtei- len, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).