Nach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit Schreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit welchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden, das Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich.