{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-9_2009-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3247", "Checksum": "be935e9b32b02b22a8c589c1547bdb81"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2009 1-BE.2009.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./1.4.).\n\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387\n\n87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe\nFür die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist\nunbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden\nsind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit\nauf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf\nden Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen\nA.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung\n(1-BE.2008.32).\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010\n(2C_589/2009).\n\n88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren\nBei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in\nwelchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde\n(E. II./1.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009\nin Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1.4. […] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus\nmigrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss\nsomit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Migrationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private)\nlaufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betreffend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche\nVorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt\n388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nunter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden dabei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten, oder aber das Migrationsamt\nholt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein.\nKommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum\nSchluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt erscheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche\nGehör gewährt.\nVor diesem Hintergrund kann - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrationsrechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn\ndas Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhaltsfragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die\nVerfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das\nrechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008\nvom 24. Februar 2009, E. 1.2.4).\nNach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit\nSchreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit\nwelchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick\nauf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt\nwurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden,\ndas Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs\neingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich.\n\n89 Rechtliches Gehör\nBehörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und\nkönnen, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden\nBeweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten\nwerden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit gehabt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist\nAufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und\neinen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen.\nI.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie-\n"}