2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen A.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.32). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 (2C_589/2009). 88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfah- ren Bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Ver- fahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. II./1.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9). Aus den Erwägungen II. 1.4. […] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus migrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss somit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Mi- grationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private) laufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hin- sicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betref- fend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche Vorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Per- son). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt 388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 unter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden da- bei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persön- lichen Verhältnissen zu beantworten, oder aber das Migrationsamt holt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein. Kommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum Schluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt er- scheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Vor diesem Hintergrund kann - auch aus Gründen der Rechts- sicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrations- rechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn das Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhalts- fragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die Verfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeit- punkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrations- rechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.4). Nach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit Schreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit welchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden, das Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich. 89 Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Be- weise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit ge- habt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie-