3.2.4. Ungeachtet dieser Hinweise richtete die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 23. September 2009 an das für die Beschwerdebehandlung unzuständige Departement und beschränkte sich auf folgende Ausführungen: " Betreff: Einspracheentscheid 2009.1006.0060/80734/AG400 077 Kontr.Nr. 2009.039/fot 2009.1006.0059/80734/AG400 076 Kontr.Nr. 2009.038/for Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit reichen wir zu beiden oben genannten Fällen Beschwerde ein. Die Begründung erfolgt bis zum 16.10.2009." 3.2.5.