formellen Vorschriften von § 43 VRPG genügt. Erfüllt die Rechtsschrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde gemäss § 43 Abs. 3 VRPG (Angabe des angefochtenen Entscheids, Bezeichnung und Beilage der Beweismittel, Unterzeichnung der Beschwerde) nicht oder ist sie sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Nicht verbesserungsfähig sind demgegenüber gemäss § 43 Abs. 2 VRPG Eingaben, die keinen Antrag und/oder keine Begründung enthalten.