Diese Voraussetzung ist im Falle von verwaltungsrechtlichen Ordnungsbussen erfüllt, da gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Verwaltungsstrafsachen beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt werden kann (vgl. BGE 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1). Gleiches muss auch für Verfügungen und Entscheide gelten, die sich - wie in casu - auf Art. 9 Abs. 2 lit. a des Entsendegesetzes stützen, da auch diese grundsätzlich beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. BGE 2C_440/2008 vom 10. November 2008, E. 1). […] 2.3.3. Nach dem Gesagten besteht gestützt auf Art.