Vertragsstaates aufhalten. Die Rechtshilfe wird gemäss Art. I des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen auch geleistet in Verfahren wegen Handlungen, die nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Diese Voraussetzung ist im Falle von verwaltungsrechtlichen Ordnungsbussen erfüllt, da gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Verwaltungsstrafsachen beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt werden kann (vgl. BGE 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1).