Auf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn die direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zulässig ist. 2.3.1. Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen und gerichtlichen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie einen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel aufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusteht. Die Zustellung ins Ausland hat daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen.