Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorinstanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz angegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert worden wäre. Bezeichnen die Parteien weder ein Zustellungsdomizil noch eine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden (§ 15 Abs. 3 VRPG). Auf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn die direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zulässig ist.