2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorinstanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz angegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert worden wäre.