I. 2.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Fall wurden ihr sowohl die Verfügung vom 8. Mai 2009 als auch der Einspracheentscheid vom 28. August 2009 direkt per Post nach Deutschland zugestellt. 2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.