76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in Deutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift. Amtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach Deutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechtsgültig eröffnet (E. I./2.3.). Eine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist nicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.). 360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010