Demgegenüber haben Familienangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Berufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzungen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 2 f.). Keine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu einem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausführungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Zif-