{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-01-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-40_2010-01-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3138", "Checksum": "cda6b2e91d4aa314b830b6eb3fb97151"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.01.2010 1-BE.2009.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Demzufolge dürfen Familienangehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben,\nsofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Dieses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Person weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Familienangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Berufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzungen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2\nAbschnitt 2 f.).\nKeine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu\neinem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind\ndie Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausführungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise\nEinführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Ziffer 10.6.2).\n5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli\n2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe\nauch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I\nFZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz\nhat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG.\n\n76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in\nDeutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift.\nAmtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im\nRahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach\nDeutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechtsgültig eröffnet (E. I./2.3.).\nEine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist\nnicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.).\n360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Januar\n2010 in Sachen H.S.G. betreffend Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften\n(1-BE.2009.40).\n\nAus den Erwägungen\n\nI. 2.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Fall wurden ihr sowohl die Verfügung vom 8. Mai 2009 als auch der Einspracheentscheid vom 28. August 2009 direkt per Post nach Deutschland zugestellt.\n2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben. Aus\nden Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das\nvorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorinstanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz\nangegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert worden wäre.\nBezeichnen die Parteien weder ein Zustellungsdomizil noch\neine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden (§ 15 Abs. 3 VRPG).\nAuf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn\ndie direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zulässig ist.\n2.3.1. Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen und gerichtlichen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie\neinen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel\naufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich\nden territorial zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusteht.\nDie Zustellung ins Ausland hat daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Davon kann in der\nRegel nur dann abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies\n2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361\n\n"}