2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359 (Version 1. Juni 2009) konkretisiert. Demzufolge dürfen Familienan- gehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben, sofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Die- ses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Per- son weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Famili- enangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Be- rufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzun- gen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 2 f.). Keine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu einem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Schei- dung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausfüh- rungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Zif- fer 10.6.2). 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe auch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I FZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflö- sung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz hat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG. 76 Zustellung amtlicher Verfügungen und gerichtlicher Entscheide in Deutschland; Verbesserungsfähigkeit der Beschwerdeschrift. Amtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheide, die einer Partei im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens unmittelbar durch die Post nach Deutschland gesendet wurden, sind gestützt auf Art. IIIA des Überein- kommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen rechts- gültig eröffnet (E. I./2.3.). Eine Beschwerdeschrift ohne konkreten Antrag und ohne Begründung ist nicht verbesserungsfähig (E. I./3.2.). 360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Januar 2010 in Sachen H.S.G. betreffend Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften (1-BE.2009.40). Aus den Erwägungen I. 2.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ju- ristische Person mit Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Fall wur- den ihr sowohl die Verfügung vom 8. Mai 2009 als auch der Ein- spracheentscheid vom 28. August 2009 direkt per Post nach Deutsch- land zugestellt. 2.2.2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem- ber 2007 haben Parteien mit Sitz im Ausland den Behörden ein Zu- stellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gegenüber dem Migrationsamt oder der Vorin- stanz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz angegeben hätte bzw. von diesen Amtsstellen dazu aufgefordert wor- den wäre. Bezeichnen die Parteien weder ein Zustellungsdomizil noch eine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publika- tion im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden (§ 15 Abs. 3 VRPG). Auf eine solche Publikation kann indessen verzichtet werden, wenn die direkte postalische Zustellung ins Ausland völkerrechtlich zuläs- sig ist. 2.3.1. Die Eröffnung von amtlichen Verfügungen und gerichtli- chen Entscheiden ins Ausland unterliegt besonderen Regeln, da sie einen hoheitlichen Akt darstellt, dessen Ausführung in der Regel aufgrund des Prinzips der Souveränität der Staaten ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusteht. Die Zustellung ins Ausland hat daher grundsätzlich auf dem diplo- matischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Davon kann in der Regel nur dann abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361 ausdrücklich vorsieht (vgl. zum Ganzen: Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, publiziert in: VPB 66.128). 2.3.2. Gemäss Art. IIIA des Vertrages der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. No- vember 1969 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Übereinkommen mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61) können die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Ver- tragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an andere Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Rechtshilfe wird gemäss Art. I des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Straf- sachen auch geleistet in Verfahren wegen Handlungen, die nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staa- ten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Diese Voraussetzung ist im Falle von verwaltungsrechtlichen Ordnungsbussen erfüllt, da gegen letztinstanzliche kantonale Ent- scheide in Verwaltungsstrafsachen beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt werden kann (vgl. BGE 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1). Gleiches muss auch für Verfügungen und Ent- scheide gelten, die sich - wie in casu - auf Art. 9 Abs. 2 lit. a des Ent- sendegesetzes stützen, da auch diese grundsätzlich beim Bundesge- richt angefochten werden können (vgl. BGE 2C_440/2008 vom 10. November 2008, E. 1). […] 2.3.3. Nach dem Gesagten besteht gestützt auf Art. IIIA des Übereinkommens mit Deutschland betreffend Rechtshilfe in Strafsa- chen […] eine ausdrückliche völkerrechtliche Grundlage für die un- mittelbare Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2009 und des Ein- spracheentscheides vom 28. August 2009 per Post nach Deutschland. Somit wurden der Beschwerdeführerin die fraglichen Entscheide am 14. Mai 2009 bzw. am 3. September 2009 rechtsgültig eröffnet und 362 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2009 ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. […] 3.2.1. […] Die an das Departement gerichtete Eingabe vom 23. September 2009 (Postaufgabe in der Schweiz: 28. September 2009) wurde daher - wenn auch bei der sachlich unzuständigen Behörde (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 [des Zivilrechtspflege- gesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984]) - in- nerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. 3.2.2. Für die Einhaltung der Beschwerdefrist von § 9 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 25. No- vember 2008] ist indessen zusätzlich verlangt, dass die Eingabe den formellen Vorschriften von § 43 VRPG genügt. Erfüllt die Rechts- schrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde gemäss § 43 Abs. 3 VRPG (Angabe des angefochtenen Entscheids, Bezeichnung und Beilage der Beweismittel, Unterzeichnung der Beschwerde) nicht oder ist sie sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Nicht verbesserungsfähig sind demgegenüber gemäss § 43 Abs. 2 VRPG Eingaben, die keinen Antrag und/oder keine Begründung enthalten. Auch wenn bei Laienbeschwerden nicht auszuschliessen ist, dass in begründeten Ausnahmefällen aufgrund der allgemeinen richterlichen Fürsorgepflicht eine Rücksendung zur Verbesserung auch bei fehlen- den Begehren und/oder fehlender Begründung möglich ist, dürfte ein solches Vorgehen ausgeschlossen sein, wenn in einer Rechtsmittel- belehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Be- schwerde hingewiesen wurde (vgl. Botschaft 07.27 des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 1 zu § 43). 3.2.3. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2009 enthält eine vom übrigen Text deutlich abgehobene Rechtsmittelbelehrung, welche übersichtlich gegliedert ist und ausführlich sowie in einfa- chen Worten erklärt, was bei der Einreichung einer Beschwerde zu beachten ist: […] 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 363 3.2.4. Ungeachtet dieser Hinweise richtete die Beschwerdefüh- rerin ihre Eingabe vom 23. September 2009 an das für die Beschwer- debehandlung unzuständige Departement und beschränkte sich auf folgende Ausführungen: " Betreff: Einspracheentscheid 2009.1006.0060/80734/AG400 077 Kontr.Nr. 2009.039/fot 2009.1006.0059/80734/AG400 076 Kontr.Nr. 2009.038/for Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit reichen wir zu beiden oben genannten Fällen Beschwerde ein. Die Begründung erfolgt bis zum 16.10.2009." 3.2.5. Aus der Verwendung der Worte "Beschwerde" und "Ein- spracheentscheid" kann zwar geschlossen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin gegen einen behördlichen Entscheid zur Wehr set- zen wollte. Ein konkreter Antrag kann dem Schreiben vom 23. Sep- tember 2009 indessen nicht entnommen werden. Eine Begründung enthält die Parteieingabe ebenfalls nicht. Vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Begründung bis zum 16. Oktober 2009 er- folge. Antrag und Begründung lieferte die Beschwerdeführerin indes- sen erst mit ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2009 nach. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Organe bzw. die mit der Einreichung der Beschwerde betrauten Personen der deutschen Sprache mächtig sind und gestützt auf die Erläuterungen in der Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der nöti- gen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen wären, rechtzeitig und in korrekter Form gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich ver- treten ist, besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 23. September 2009. 3.2.6. Nach dem Gesagten genügt die Parteieingabe vom 23. September 2009 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht (§ 43 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdefrist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR am 5. Oktober 2009 abgelaufen ist, erweist sich die Eingabe 364 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 vom 27. Oktober 2009, die sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine Begründung enthält, als verspätet. 77 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Entsendegesetzes. Bezweckt die Übertragung von Arbeitsverhältnissen einzig die Umgehung der Entsendevorschriften, so fehlt es dem zivilrechtlichen Arbeitgeber an der Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Entsendegesetzes (E. II./3.). Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist auch dann zu bejahen, wenn eine (natürliche oder juristische) Person, die vortäuscht, Arbeitgeber im Sinne der Entsendevorschriften zu sein, eine entsprechende Meldung bei der zuständigen kantonalen Behörde veranlasst (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juni 2010 in Sachen K.R. betreffend Verstoss gegen Entsendevorschriften (1-BE.2009.15). Aus den Erwägungen II. 3.1. Mit dem [Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits- abkommen, FZA) vom 21. Juni 1999] wird bezweckt, die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen zu erleichtern und insbeson- dere hinsichtlich kurzzeitiger Dienstleistungen zu liberalisieren (Art. 1 lit. b FZA). Mit dieser Formulierung wird gleichzeitig klarge- stellt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht in vollem Umfang einge- führt werden soll, namentlich nicht soweit es um Dienstleistungen geht, die während längerer Zeit bzw. dauernd erbracht werden sollen. Aufgrund dieser Zielsetzung des Freizügigkeitsabkommens er- scheint es zwar grundsätzlich zulässig, wenn ein Dienstleistungser- bringer, der seine 90 bewilligungsfreien Tage im betreffenden Ka- lenderjahr aufgebraucht hat, Arbeitnehmer entlässt und diese Arbeit- nehmer - soweit sie selber noch über bewilligungsfreie Tage verfü-