Die Botschaft führt in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Familiengemeinschaft in Härtefällen" Folgendes aus (Botschaft AuG, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754): "Um Härtefälle zu vermeiden, ist vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und der Kinder auch nach Auflösung der Ehe oder der gemeinsamen Wohnung weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49 [heute Art. 50]). Diese Lösung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat gutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll, «Rechte für Migrantinnen» (96.461; siehe auch Ziffer 1.3.7.5).