II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige Gründe den Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das Gesetz regelt nicht abschliessend, wann wichtige persönliche Gründe anzunehmen sind. Art. 50 Abs. 2 AuG präzisiert lediglich, dass solche namentlich dann vorliegen können, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dem Wortlaut der Bestimmung ist zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund zu einem Bewilligungsanspruch führt.