Bei genauer Betrachtung widerspricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme, wenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten verschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforderliche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die notwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme müssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziellen Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerdeführerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung übernimmt.