{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2009-3_2009-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3245", "Checksum": "b9318c8259def4475a3a3ddb47df9c9b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2009 1-BE.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./5.1.).\n\n384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\num eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern um die Erzielung eines Zusatzeinkommens durch eine Drittperson unter Mitwirkung des Übersiedelnden,\nwomit die Hauptbedingung für die Erteilung einer erwerbslosen\nWohnsitznahme umgangen würde. Bei genauer Betrachtung widerspricht es dem Sinn und Zweck einer erwerbslosen Wohnsitznahme,\nwenn diese einem Garanten indirekt erweiterte Arbeitsmöglichkeiten\nverschafft und erst durch das erzielte Zusatzeinkommen die erforderliche Leistungsfähigkeit des Garanten erreicht werden kann. Die\nnotwendigen finanziellen Mittel zur erwerbslosen Wohnsitznahme\nmüssen unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden\nsein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die notwendigen finanziellen Mittel nur dann erarbeitet werden können, wenn die Beschwerdeführerin in die Schweiz übersiedelt und die Kindesbetreuung übernimmt. Die so erreichte Leistungsfähigkeit steht zudem unter dem\nVorbehalt, dass die Schwiegertochter effektiv ein Zusatzeinkommen\nerzielen kann. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen\nArbeitsmarktlage keinesfalls garantiert ist, steht auch nicht fest, dass\ndie Familienplanung der 27-jährigen Schwiegertochter definitiv abgeschlossen ist. Selbst wenn die Schwiegertochter ein Zusatzeinkommen erzielen könnte, wäre noch zu klären, ob dieses Einkommen mit\nBlick auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit überhaupt berücksichtigt werden könnte.\nDas in Aussicht gestellte Zusatzeinkommen der Schwiegertochter kann somit nicht berücksichtigt werden.\n\n86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche\nGründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG\nDie in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie in der Botschaft exemplarisch aufgezählten wichtigen persönlichen Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz\nerforderlich machen können, betreffen einerseits besondere Umstände bei\nder Auflösung der Familiengemeinschaft. Andererseits ist das Vorliegen\neines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ebenfalls als wichtiger\npersönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu betrachten\n(E. II./5.1.).\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 385\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n24. September 2009 in Sachen N.B.A., R.B.R. und A.R.B.R. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.3).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 gestützt\nauf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch auf Verbleib in der\nSchweiz hat, weil wichtige Gründe den Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das Gesetz regelt nicht abschliessend, wann\nwichtige persönliche Gründe anzunehmen sind. Art. 50 Abs. 2 AuG\npräzisiert lediglich, dass solche namentlich dann vorliegen können,\nwenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde\nund die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dem Wortlaut der Bestimmung ist zu entnehmen, dass\nnicht jeder beliebige Grund zu einem Bewilligungsanspruch führt.\nDies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass ein Anspruch nur\nbesteht, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist.\nDie Botschaft führt in diesem Zusammenhang unter dem Titel\n\"Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Familiengemeinschaft in Härtefällen\" Folgendes aus (Botschaft AuG,\nZiff. 1.3.7.6, S. 3754):\n\"Um Härtefälle zu vermeiden, ist vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und der Kinder auch nach Auflösung der Ehe oder der\ngemeinsamen Wohnung weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe\neinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49\n[heute Art. 50]). Diese Lösung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat\ngutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll, «Rechte für\nMigrantinnen» (96.461; siehe auch Ziffer 1.3.7.5).\nEin weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben\nist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch,\nwenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung\nbesteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind\n386 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\n"}