II. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das Rekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Weisungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber aus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist.