17 AuG). Aufgrund der bestehenden Ehe mit einer Schweizer Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer zudem auf ein starkes privates Interesse berufen, das Aufenthaltsverfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen, zumal es der Ehefrau nicht zuzumuten sein dürfte, ihrem Mann für die Dauer des Aufenthaltsverfahrens in die Türkei zu folgen. Auch wenn darin noch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden kann, ist dieser Aspekt ebenfalls mitzuberücksichtigen. Auf der anderen Seite besteht aufgrund der früheren Scheinehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.