Auch wenn aus einem drohenden Stellenverlust gemäss Art. 6 Abs. 2 VZAE für sich alleine keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden können, ist ein solcher Umstand doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Zürich 2008, N 3 zu Art. 17 AuG).