gust 2009 beim gleichen Arbeitgeber als Fassadenisoleur. Bereits ab 8. September 2009 hatte er eine neue Arbeitsstelle in Zürich gefunden. Daran ändert auch nichts, dass ihm das Migrationsamt die Arbeitsaufnahme untersagte. Auch wenn aus einem drohenden Stellenverlust gemäss Art. 6 Abs. 2 VZAE für sich alleine keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden können, ist ein solcher Umstand doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Zürich 2008, N 3 zu Art.