tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 335) - zusätzlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist bzw. von der Vorinstanz hätte bewilligt werden müssen. 5.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit bald elf Jahren in der Schweiz. Diese lange Aufenthaltsdauer muss zwar insofern relativiert werden, als sie letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren eine Scheinehe geführt hat.