Im erwähnten Entscheid betreffend Ausschaffungshaft verfügte das Bundesgericht nur über eine stark eingeschränkte Kognition zur Überprüfung des Wegweisungsentscheides (vgl. BGE 128 II 1933 E. 2.2.2). Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass der Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, dem Betroffenen den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nicht zu gestatten, beim Bestehen mehrerer Anzeichen für eine Scheinehe sowie einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. Hinweisen auf eine nicht unerhebliche Straffälligkeit im Ausland nicht "augenfällig unzulässig" sei.