Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichts (BGE 2C_35/2009 vom 13. Februar 2009, E. 6.5) lässt sich im Übrigen nur beschränkt mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen. Im erwähnten Entscheid betreffend Ausschaffungshaft verfügte das Bundesgericht nur über eine stark eingeschränkte Kognition zur Überprüfung des Wegweisungsentscheides (vgl. BGE 128 II 1933 E. 2.2.2).