Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.50). 5.2.5. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichts (BGE 2C_35/2009 vom 13. Februar 2009, E. 6.5) lässt sich im Übrigen nur beschränkt mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen.