heiratet, als er noch nicht wusste, ob das Bundesgericht seine frühere Ehe effektiv als Scheinehe qualifizieren und die Wegweisung bestätigen würde. Insofern drohte im Zeitpunkt der Heirat auch nicht unmittelbar die Wegweisung. Aus der mit einer Eheschliessung verfolgten Absicht, dem Ehepartner den (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, kann auch nicht bereits auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden. Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: