Auf der anderen Seite ist jedoch auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 16. September 2009 eine Vielzahl substantiierter Referenzschreiben sowie eine umfangreiche Dokumentation über das durchgeführte Hochzeitsfest eingereicht hat. Diese, sowie die weiteren vorgelegten Beweismittel stützen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Eheschliessung eine längere Bekanntschaftszeit (seit Juni 2006) vorausgegangen sei, es sich bei der Eheschliessung um eine Liebesheirat gehandelt habe, er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führe, eine intime Beziehung mit ihr unterhalte und das Paar nach aussen hin zusammen auftrete.