Kommt die zuständige Migrationsbehörde zum Schluss, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und es keinerlei weiteren Abklärungen bedarf, ist der gesuchstellenden Person nicht der vorläufige Aufenthalt zu gestatten, sondern die beantragte Bewilligung auszustellen. Wenn Art. 17 Abs. 2 AuG verlangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen 2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 401