51 Abs. 1 AuG besteht. Nach Auffassung des Rekursgerichts trifft es indessen nicht zu, dass es in jedem Fall bereits dann am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG fehlt, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind. Eine solch restriktive Auslegung hätte zur Folge, dass die fragliche Bestimmung ihres praktischen Anwendungsbereichs beraubt würde. Kommt die zuständige Migrationsbehörde zum Schluss, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und es keinerlei weiteren Abklärungen bedarf, ist der gesuchstellenden Person nicht der vorläufige Aufenthalt zu gestatten, sondern die beantragte Bewilligung auszustellen.