Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem ablehnenden Entscheid denn auch lediglich aus, dass es nicht genüge, wenn sich der Beschwerdeführer wegen der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin auf Art. 42 AuG berufen könne. Vielmehr dürfe sich aus den Akten auch nichts ergeben, was den Anspruch mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AuG fraglich erscheinen lasse und weitere Abklärungen durch die erstinstanzliche Behörde erfordere. 5.2.3. Der Argumentation der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als das Belegen eines gesetzlichen Anspruches nach Art. 42 Abs. 1 AuG auch den Nachweis mitumfasst, dass kein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG besteht.