Nach dem Abschluss des dortigen Aufenthaltsverfahrens mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2009 und der anschliessenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931) wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2009 angesetzt. Bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Juli 2009 hielt sich der Beschwerdeführer demnach zwar noch legal in der Schweiz auf, verfügte jedoch nicht mehr über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung.