90 AuG nachkommt. Der Grundsatz, wonach (erstmalige) Bewilligungsentscheide im Ausland abzuwarten sind, kommt also vor allem bei Ermessensbewilligungen und nur ausnahmsweise bei Anspruchsbewilligungen zum Tragen (Uebersax, a.a.O, Rz. 7.331 f.). 4.1. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Nach dem Abschluss des dortigen Aufenthaltsverfahrens mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2009 und der anschliessenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz (vgl. Art.