Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV] vom 1. März 1949) - den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori muss dies auch für illegal Anwesende gelten (Uebersax, a.a.O., Rz. 7.332). 3.3. Auf der anderen Seite kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens namentlich gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Art. 17 Abs. 2 AuG).