66 AuG). Demgegenüber haben Personen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG - anders als noch unter altem 398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009