Aufgrund der konkreten Interessenlage im jeweiligen Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen und mitunter gegenüber bereits anwesenden Personen sogar geboten, vorsorglich den (weiteren) Aufenthalt zu bewilligen (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.331). 3.2. Ausländische Personen, die in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, dürfen sich während eines laufenden Verfahrens ohne gegenteilige behördliche Anordnung weiterhin hier aufhalten (vgl. Art. 66 AuG).