Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juli 2009 wurde darum ersucht, es sei dem Gesuchsteller unverzüglich der vorläufige Aufenthalt im Kanton Aargau sowie die einstweilige Fortführung der bisherigen Arbeitstätigkeit zu gestatten. Mit Schreiben vom 6. August 2009 teilte das Migrationsamt mit, dass der Beschwerdeführer zur Zeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr in der Schweiz besitze, weshalb er auch nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2009 lehnte das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufenthalt im Kanton Aargau für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens ab. Aus den Erwägungen